Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Energiehandel der DS EMOVA GmbH für Unternehmer
1. ALLGEMEINES
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur für Unternehmer als Käufer. Sie gehen den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DS EMOVA GmbH“, wie sie z. B. auf Rechnungen oder Lieferscheinen abgedruckt sind, vor.
2. GELTUNGSBEREICH
2.1. Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich die nachfolgenden AGB des Verkäufers zugrunde. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
2.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. BESCHAFFENHEIT DER WARE
3.1. Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den allgemeinen handelsüblichen DIN-Normen. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig.
3.2. Die Lieferung und Abrechnung von HEL erfolgt temperaturkompensiert auf der Basis von 15 °C.
4. VERTRAGSSCHLUSS
4.1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet werden.
4.2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit den Zulieferern. Dauerhafte Betriebsstörung durch höhere Gewalt, Streik, Rohstofferschöpfung oder andere Gründe, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, berechtigen den Verkäufer zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen. Irgendwelche Rechte kann der Käufer hieraus nicht ableiten.
4.3. Sofern der Käufer die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext vom Verkäufer gespeichert und dem Käufer auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, vor.
5.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
5.3. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der Menge der von ihm gelieferten Ware zu der nicht in seinem Eigentum stehenden Ware, mit der seine Ware vermischt, vermengt oder verbunden wurde.
5.4. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
5.5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer V. g. auf den Verkafüer auch tatsächlich übergehen.
5.6. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
5.7. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen einschließlich der Umsatzsteuer mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, die ihm gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, – einschließlich etwaiger Saldoforderungen, an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware vermischt oder unvermischt weiterverkauft worden ist.
5.8. Ebenso tritt er die Vorbehaltsware betreffende Ansprüche auf Steuerentlastung an den Verkäufer ab. Hierzu verpflichtet sich der Käufer mitzuwirken und alle notwendigen Anträge zu stellen und Anzeigen zu tätigen, damit die Abtretung gemäß der Abgabenordnung wirksam wird.
5.9. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall kann der Verkäufer dem Käufer den Forderungseinzug durch sich oder beauftragte Dritte unter Fristsetzung androhen.
5.10. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Verkäufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
5.11. Sofern der Verkäufer das Eigentum an der Vorbehaltsware verliert, da die Vorbehaltsware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers untergeht (z. B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werksleistungen), so tritt der Käufer die ihm aus diesem Rechtsgeschäft entstehenden Forderungen schon jetzt in Höhe des Fakturen-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer), der sich aus diesen Liefergeschäften zwischen dem Käufer und dessen Kunden ergibt, an Verkäufer zur Sicherung ab.
5.12. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
5.13. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
5.14. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet die Vorbehaltsware herauszugeben. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
5.15. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung unter Angabe des Pfandgläubigers sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware sofort mitzuteilen. Einen hiermit verbundenen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.
5.16. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
6. KAUFPREIS / ZAHLUNG / SEPA
6.1. Der vereinbarte Kaufpreis ist bindend. Sofern keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen wurde, sind jeweils die am Liefertag gültigen bzw. mitgeteilten Preise zuzüglich Umsatzsteuer maßgebend. Die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung sind enthalten.
6.2. Sofern sich aus Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
6.3. Die Rechnungstellung erfolgt nach dem Versand mit Datum des Liefertages und gilt gleichzeitig als Versandanzeige. Maßgeblich für die Fristen ist das Rechnungsdatum.
6.4. Wird der Betrag im SEPA-Lastschriftverfahren vom Konto des Käufers eingezogen, erteilt der Käufer dem Verkäufer ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat zum Einzug der Rechnungen. Die Parteien vereinbaren, dass die Vorabankündigungsfrist (PRE-NOTIFICATION) auf einen Tag verkürzt wird. Damit muss die Vorabankündigung spätestens einen Tag vor der Fälligkeit versandt werden. Die Vorabankündigung der SEPA-Firmen-Lastschrift muss nicht mit gesonderten Schreiben, sondern kann auf der Rechnung erfolgen. Für den Fall, dass von Unternehmern eine SEPA- Basislastschrift erteilt wird, gilt die Verkürzung der Vorabankündigungsfrist (PRE-NOTIFICATION) gleichermaßen.
6.5. Nach Mahnung oder nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Fälligkeit kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Der Verkäufer behält sich vor, während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen.
6.6. In Abweichung von den §§ 366, 367 BGB ist der Verkäufer berechtigt, bei Zahlungen ohne Verrechnungsbestimmung festzusetzen, auf welche der Forderungen die Zahlungen des Käufers gutzuschreiben sind.
6.7. Gerät der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle dem Verkäufer gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Käufers sofort fällig. Dies gilt auch für andere beiderseits noch nicht voll erfüllte Kaufverträge.
6.8. Mangelhafte oder verspätete Lieferung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung.i. In den Fällen des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, alle noch ausstehenden Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen bzw. von beiderseits noch nicht voll erfüllten Verträgen zurückzutreten. Das Recht, Schadenersatz zu verlangen, wird davon nicht berührt.
6.9. Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Verkäufer anerkannt wurden.
7. LIEFERUNG
7.1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn die Versandkosten vom Verkäufer übernommen werden.
7.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
7.3. Die Art der Versendung steht im Ermessen des Verkäufers.
7.4. Lieferfristen und Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Bei größeren Aufträgen ist der Verkäufer zu Teillieferungen berechtigt.
7.5. Die Lieferung erfolgt nur bei Bereitstellung technisch zulässiger, mangelfreier Tankanlagen.
8. ANNAHMEVERZUG
8.1. Der Übergabe im Sinne von Ziff. VII dieser Bestimmungen steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug kommt.
8.2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
8.3. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
8.4. Dem Annahmeverzug steht es gleich, wenn aufgrund der Bereitstellung einer technisch nicht zulässigen, mangelfreien Tankanlage (VII e.) die Befüllung nicht erfolgen kann oder darf.
9. GEWÄHRLEISTUNG
9.1. Es wird für den Fall, dass eine Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung vereinbart.
9.2. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
9.3. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht.
9.4. Unbeschadet der Ziff. a. dieser Bestimmungen kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9.5. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Wochen nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.
9.6. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
9.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Vom Verkäufer übergebene Proben oder Mustern sind nur dann als Vertragsgegenstand anzusehen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für alle Analyseangaben und Spezifikationen einschließlich der Höchst- und Mindestangaben.
10. GARANTIEN
Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch den Verkäufer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
11.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nicht. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
11.2 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers sowie bei Ansprüchen des Käufers aus Produkthaftung.
11.3. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle ihm zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
11.4. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1 Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Leichtes Heizöl
Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungs- verordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
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