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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die THG-Prämie der DS EMOVA GmbH

1. Geltungsbereich

a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über die Leistungen der DS EMOVA GmbH, Daimlerstraße 2, 85748 Garching b. München E-Mail: einfach@emova.de; Telefon: +49 (0) 89 8719 – 0 („EMOVA”), im Zusammenhang mit dem sog. Treibhausgasquotenhandel („THG-Quotenhandel“), die von den Haltern von reinen Batterieelektrofahrzeugen bzw. von diesen ermächtigten oder bevollmächtigten Dritten (vgl. Ziffer1 c) über die Webseite www.emova.de/thg-quote („Plattform“) in Anspruch genommen werden.

b. Diese AGB gelten gegenüber den Nutzern der Plattform („Nutzer”) in der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Nutzers gelten nicht, es sei denn, EMOVA hat dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Im Einzelfall mit dem Nutzer getroffene Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

c. Die Leistungen von EMOVA können ausschließlich von Haltern von reinen Batterieelektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Abs. 3 der 38. BImSchV in Anspruch genommen werden oder von Personen, die aufgrund einer Ermächtigung des Halters zur Anmeldung des Fahrzeugs im eigenen Namen berechtigt sind (z.B. Anmeldung eines auf den Arbeitgeber zugelassenen Dienstfahrzeugs im Namen des Arbeitsnehmers). Sofern ein Dritter die Anmeldung nicht in eigenem Namen, sondern als Stellvertreter im Namen des Halters vornimmt, ist eine entsprechende Vertretungsbefugnis erforderlich. Die Ermächtigung bzw. Vollmacht zur Anmeldung des Fahrzeugs ist EMOVA auf Nachfrage nachzuweisen. Es können nur Fahrzeuge angemeldet werden, die in Deutschland zugelassen sind und deren Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld P.3 als Kraftstoffart oder Energiequelle „Elektro” und im Feld 10 den Code „0004” ausweist.

d. Wenn der Nutzer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist (d.h. eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können), ist die Inanspruchnahme der Leistungen erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Wenn der Nutzer ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist (d.h. eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt), ist die Inanspruchnahme der Leistungen von EMOVA nur möglich, wenn der Nutzer seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat.

2. Vertragsinhalt

a. Im Rahmen des THG-Quotenhandels können Treibhausgasmengen, die durch den Betrieb von reinen Batterieelektrofahrzeugen gegenüber dem Betrieb von vergleichbaren Fahrzeugen mit fossilem Kraftstoffantrieb eingespart werden, pauschal auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen von sog. quotenverpflichteten Unternehmen angerechnet werden. Zu diesem Zweck kann die sog. Treibhausgasminderungsquote („Quotenanteil“) von Fahrzeughaltern (bzw. von Fahrzeughaltern beauftragten Dritten) an quotenverpflichtete Unternehmen verkauft werden („Quotenverkauf“). Im Rahmen des Quotenverkaufs übernimmt der Fahrzeughalter (bzw. der vom Fahrzeughalter beauftragte Dritte) die Erfüllungsverpflichtung des quotenverpflichteten Unternehmens in Höhe des pauschal festgelegten Quotenanteils für das jeweilige Fahrzeug. Im Gegenzug erhält der Fahrzeughalter (bzw. der vom Fahrzeughalter beauftragte Dritte) einen Preis, der anhand des Quotenanteils und des mit dem Abnehmer verhandelten Preises für die entsprechende Treibhausgasmenge berechnet wird (vgl. § 37a Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit §§ 5 ff. 38. BImSchV). Für die Bezifferung des Quotenanteils ist eine Bescheinigung erforderlich, die auf Antrag des Fahrzeughalters (bzw. eines vom Fahrzeughalter beauftragten Dritten) vom Umweltbundesamt ausgestellt wird.

b. Mit der Anmeldung eines Fahrzeugs auf der Plattform schließen der Nutzer und EMOVA einen Vertrag über die Abwicklung des THG-Quotenhandels (vgl. Ziffer 3 dieser AGB). Damit (i) beauftragt der Nutzer EMOVA, die für den THG-Quotenhandel erforderliche Bescheinigung seines Quotenanteils beim Umweltbundesamt zu beantragen (vgl. Ziffer 4 dieser AGB) und (ii) überträgt der Nutzer die Berechtigung zum Verkauf des Quotenanteils an EMOVA (vgl. Ziffer 5 dieser AGB). Der Nutzer erhält von EMOVA im Gegenzug eine Auszahlung („THG-Prämie“) in der bei Anmeldung des Fahrzeugs angegebenen Höhe (vgl. Ziffer 6 dieser AGB).

3. Vertragsschluss

a. Für die Inanspruchnahme der Leistungen von EMOVA muss der Nutzer im Anmeldeprozess zunächst angeben, ob es sich um einen Firmenwagen handelt. Im Anschluss ist die Angabe des vollständigen Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse und der Bankverbindung (d.h. IBAN und BIC, bzw. bei anderen von EMOVA angebotenen Auszahlungsmethoden die dafür erforderlichen Angaben) des Nutzers erforderlich. Bei Unternehmern ist zusätzlich die Angabe des Firmennamens und der Umsatzsteueridentifikationsnummer erforderlich. Für die Anmeldung des Fahrzeugs ist erforderlich, dass der Nutzer die erforderlichen Fahrzeugdaten (d.h. Fahrzeugidentifikationsnummer, Fahrzeugklasse und Datum der Zulassung) in das Anmeldeformular eingibt und eine elektronische Kopie der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeugs hochlädt.

b. Der Nutzer muss durch Anklicken der entsprechenden Checkboxen bestätigen, dass er sein Fahrzeug für das entsprechende Kalenderjahr nicht auf einer anderen Plattform angemeldet hat oder anmelden wird (vgl. Ziffer 5.b) und dass er berechtigt ist, das Fahrzeug auf der von EMOVA betriebenen Plattform anzumelden (vgl. Ziffer 1.c). Schließlich bestätigt der Nutzer durch Anklicken der Checkbox „Hiermit stimme ich den AGB zu“, dass er mit der Geltung dieser AGB einverstanden ist. Der Nutzer hat die Möglichkeit, diese AGB als PDF herunterzuladen und zu speichern.

c. Vor der Übermittlung seiner Anmeldung hat der Nutzer die Möglichkeit, die von ihm angegebenen Daten zu prüfen und ggf. durch Klicken des Buttons "Bearbeiten" zu berichtigen.

d. Durch die Übermittlung des Anmeldeformulars macht der Nutzer EMOVA ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags über die Abwicklung des THG-Quotenhandels auf Grundlage dieser AGB. Dies erfolgt durch Anklicken des Buttons "Jetzt Vertragsangebot abgeben". EMOVA wird den Zugang der Anmeldung unverzüglich per E-Mail bestätigen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn EMOVA das Angebot des Nutzers durch Übersendung einer Vertragsbestätigung per E-Mail annimmt. Die Vertragsbestätigung erfolgt entweder zusammen mit der Anmeldebestätigung oder mit einer separaten E-Mail. EMOVA speichert den Vertragstext (d.h. eine Zusammenfassung der vertraglichen Vereinbarungen) nach dem Vertragsschluss und stellt dem Nutzer mit der Vertragsbestätigung eine Kopie des Vertragstexts und dieser AGB zur Verfügung. Wenn der Nutzer sich auf der Plattform registriert hat, kann der Nutzer den gespeicherten Vertragstext zusätzlich jederzeit über sein Kundenkonto abrufen. Wenn der Nutzer nicht auf der Plattform registriert ist, bekommt der Nutzer den gespeicherten Vertragstext lediglich mit der Vertragsbestätigung zugeschickt und kann ihn daraufhin nicht an anderer Stelle abrufen.

e. Die Anmeldung eines Fahrzeugs gilt jeweils in Bezug auf ein Kalenderjahr. D.h. der Nutzer kann jedes Fahrzeug einmal jährlich auf der Plattform anmelden; es kommt dann ggf. jeweils ein neuer Vertrag für das jeweils ausgewählte Kalenderjahr zustande. EMOVA wird rechtzeitig auf der Plattform veröffentlichen, bis zu welchem Zeitpunkt eine Anmeldung für das laufende Kalenderjahr möglich ist bzw. ab welchem Zeitpunkt eine Anmeldung für das folgende Kalenderjahr vorgenommen werden kann. Ggf. hat der Nutzer auch die Möglichkeit, das Fahrzeug für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre gleichzeitig anzumelden.

f. Die Vertragssprache ist deutsch.

4. Antragstellung beim Umweltbundesamt

a. Die Schwestergesellschaft DS Mineralöl GmbH, Cuxhavener Str. 42/44, D-28217 Bremen reicht den Antrag des Nutzers im Namen EMOVA - gebündelt mit den Anträgen weiterer Kunden von EMOVA - beim Umweltbundesamt ein. EMOVA ist dafür verantwortlich, den Antrag beim Umweltbundesamt so rechtzeitig zu stellen, dass eine Weiterveräußerung des bescheinigten THG-Quotenanteils für das jeweilige Kalenderjahr möglich ist. Das Risiko einer zu späten Antragsstellung oder verzögerten Bearbeitung beim Umweltbundesamt und einer damit verbundenen Ablehnung durch das Umweltbundesamt trägt insofern EMOVA. Wenn der Nutzer ein Verbraucher ist, wird EMOVA den Antrag des Nutzers zur Vermeidung von Rückabwicklungsschwierigkeiten frühestens nach Ablauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist des Nutzers (vgl. Ziffer 9) einreichen.

b. Vor der Antragstellung prüft EMOVA mit zumutbarem Aufwand die vom Nutzer hochgeladene Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I und wird den Nutzer informieren, falls die Daten auf der hochgeladenen Kopie nicht leserlich sind, nicht mit den angegebenen Daten des Nutzers übereinstimmen oder sonstige Anforderungen für die Antragsstellung beim Umweltbundesamt nicht erfüllt sind. EMOVA wird dem Nutzer Gelegenheit geben, einen neuen Nachweis hochzuladen oder fehlende Informationen zur Verfügung zu stellen (z. B. wenn die vom Nutzer gemachten Angaben nicht mit den Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I zusammenpassen). Sofern der Nutzer nicht innerhalb einer angemessenen Frist, aber spätestens innerhalb der von EMOVA veröffentlichen Anmeldefrist (vgl. Ziffer 3.f) einen geeigneten Nachweis für das jeweilige Kalenderjahr vorlegt, ist EMOVA berechtigt, von dem Vertrag über die Abwicklung des THG-Quotenhandels mit dem Nutzer zurückzutreten.

c. Sollten sich die Anforderungen für die Antragstellung beim Umweltbundesamt nach dem Vertragsschluss ändern, wird EMOVA den Nutzer über die geänderten Anforderungen informieren. Der Nutzer wird die erforderlichen Informationen und Nachweise unverzüglich an EMOVA übermitteln. Anderenfalls ist EMOVA berechtigt, von dem Vertrag mit dem Nutzer zurückzutreten; insofern gilt Ziffer 4b entsprechend.

d. EMOVA ist berechtigt, den Antrag beim Umweltbundesamt entweder selbst zu stellen oder die vom Nutzer übermittelten Daten an Dritte (z.B. an einen Zwischenhändler für THG-Quoten) weiterzugeben; in diesem Fall ist der von EMOVA eingeschaltete Dritte berechtigt, die Bescheinigung des Quotenanteils des Kunden beim Umweltbundesamt zu beantragen.

5. Übertragung des Rechts zur Vermarktung der THG-Quote

a. Mit der Anmeldung des Fahrzeugs auf der Plattform überträgt der Nutzer das für das jeweilige Kalenderjahr bestehende Recht, die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 37a BImSchG für quotenverpflichtete Unternehmen übernehmen zu dürfen, an EMOVA; EMOVA nimmt diese Übertragung an. Hierdurch wird EMOVA zum „Dritten” im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt. Die Abtretung und Bestimmung als Dritter gilt jeweils für das Kalenderjahr, auf das sich die Anmeldung bezieht.

b. Der Nutzer versichert, dass er für das jeweilige Kalenderjahr über das von der Übertragung erfasste Recht uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist - oder ggf. vom Verfügungsberechtigten entsprechend ermächtigt bzw. beauftragt worden ist (vgl. Ziffer 1.c) - und dieses Recht nicht anderweitig übertragen worden ist oder auf sonstige Weise über dieses Recht verfügt worden ist (z. B. durch Pfändung). Mit der Übertragung an EMOVA verliert der Halter sowie jeder nachfolgende Halter des Fahrzeugs (z. B. bei einem Verkauf des Fahrzeugs oder bei geleasten Fahrzeugen nach der Beendigung der Leasingzeit) das Recht, anderweitig über dieses Recht verfügen. Wenn das Fahrzeug nach dem Vertragsschluss an einen Dritten verkauft wird oder aus anderen Gründen oder ein Halterwechsel stattfindet (z. B. bei geleasten Fahrzeugen nach der Beendigung der Leasingzeit), obliegt es dem Nutzer, sicherzustellen, dass der nachfolgende Halter des Fahrzeugs darüber informiert wird, dass der Nutzer das Fahrzeug bereits auf der Plattform angemeldet hat, und ggf. eine Vereinbarung über die Verteilung der THG-Prämie im Verhältnis zwischen dem Nutzer und dem nachfolgenden Halter des Fahrzeugs zu schließen. Sollte der Nutzer seine Pflichten aus dieser Ziffer 5b nicht einhalten und EMOVA daher nicht in der Lage sein, den Quotenanteil des Nutzers zu verkaufen, behält EMOVA sich vor, nach den gesetzlichen Regelungen Schadensersatz zu verlangen.

c. Infolge der Übertragung ist EMOVA berechtigt, die Erfüllungsverpflichtung von quotenverpflichteten Unternehmen in Höhe des Quotenanteils des Halters im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu übernehmen. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Auskunft darüber, zu welchen Konditionen der Quotenanteil verkauft wird. EMOVA ist berechtigt, die Differenz zwischen der THG-Prämie und dem von EMOVA erzielten Verkaufserlös als Vergütung für die gegenüber dem Nutzer erbrachten Leistungen einzubehalten; gleichzeitig trägt EMOVA das Risiko eines geringeren Verkaufserlöses als die von EMOVA ausgezahlte THG-Prämie. EMOVA hat gegenüber dem Nutzer keine Rechenschaftspflicht über die Höhe des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses.

d. EMOVA ist darüber hinaus berechtigt, anderweitig frei über das vom Nutzer übertragene Recht zur Vermarktung der THG-Quote zu verfügen und dieses Recht nach freiem Ermessen an Dritte zu übertragen. Soweit die Übertragung des Rechts zur Vermarktung der THG-Quote bereits vor der Antragsstellung beim Umweltbundesamt erfolgt, wird EMOVA den Antrag auf Bestätigung der THG-Quote des Nutzers ggf. für den jeweils berechtigten Dritten stellen. Alternativ kann EMOVA die für die Antragstellung erforderlichen Daten nach Maßgabe von Ziffer 4.d an einen Dritten (z.B. an einen Zwischenhändler) weitergeben, sodass der Dritte den entsprechenden Antrag beim Umweltbundesamt stellen kann.

6. Höhe, Auszahlung und ggf. Rückzahlung der THG-Prämie

a. Bei der Anmeldung des Fahrzeugs wird die THG-Prämie als Festbetrag zwischen EMOVA und dem Nutzer vereinbart. Es gilt jeweils die von EMOVA zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Plattform veröffentlichte THG-Prämie für die jeweilige Fahrzeugklasse, die dem Nutzer im Anmeldeprozess vor der Abgabe seines Angebots auf Abschluss eines Vertrags mit EMOVA angezeigt wird.

b. Auszahlungen der THG-Prämie werden per SEPA-Überweisung auf das vom Nutzer hinterlegte Bankkonto überwiesen oder mittels einer anderen von EMOVA angebotenen Auszahlungsmethode ausgezahlt. Sobald die Zahlung angewiesen ist, erhält der Nutzer per E-Mail eine Bestätigung sowie einen Beleg über die Gutschrift der THG-Prämie. Wenn der Nutzer fehlerhafte Daten für die Auszahlung angegeben hat, haftet EMOVA nicht für eine etwaige Verzögerung der Auszahlung.

c. Die Auszahlung der THG-Prämie erfolgt nach der Prüfung des Antrags des Nutzers durch das Umweltbundesamt. Sollte der Antrag des Nutzers abgelehnt werden (z.B. weil das Umweltbundesamt die vom Nutzer übermittelten Nachweise als unzureichend ansieht oder der Nutzer bzw. ein Dritter für das angemeldete Fahrzeug bereits einen Antrag für das entsprechende Kalenderjahr beim Umweltbundesamt gestellt hat), ist EMOVA zum sofortigen Rücktritt berechtigt.

d. Vorstehendes gilt auch für den Fall, dass EMOVA die vom Nutzer übermittelten Daten an einen Dritten (z.B. an einen Zwischenhändler für THG-Quoten) weitergegeben und der Dritte den Antrag beim Umweltbundesamt gestellt hat.

7. Haftung

a. EMOVA haftet gegenüber dem Nutzer unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder aufgrund zwingender gesetzlicher Haftungsgrundlagen.

b. In anderen als den in Ziffer 8a genannten Fällen haftet EMOVA für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. solche Pflichten, deren Erfüllung die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer daher regelmäßig vertrauen darf). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von EMOVA auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

c. Soweit EMOVA dem Grunde nach für einen Datenverlust haftet, ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die Kosten, die zur Wiederherstellung der Daten erforderlich wären, wenn der Nutzer angemessene regelmäßige Datensicherungen angefertigt hätte.

d. Die Haftungsbeschränkungen nach Maßgabe dieser Ziffer 8 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von EMOVA.

8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Online-Streitschlichtung und Beschwerden

a. Die Vertragsbeziehungen zwischen EMOVA und dem Nutzer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wenn der Nutzer Verbraucher ist und zum Zeitpunkt der Anmeldung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.

b. Soweit der Nutzer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen i.S.d. § 38 Abs. 1 ZPO ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für die sich zwischen EMOVA und dem Nutzer ergebenden Streitigkeiten Bremen. Soweit der Nutzer Verbraucher ist, wird keine Gerichtsstandvereinbarung getroffen.

c. Hinweispflicht nach der ODR-Verordnung: Der folgende Link der EU-Kommission (auch OS-Plattform genannt) enthält Informationen über die Online-Streitschlichtung nach Art. 14 ODR-VO: http://ec.europa.eu/consumers/odr.

d. Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): EMOVA ist zur Teilnahme an weiteren Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

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